Die Tücken des Homeoffice

Die Massnahmen des Bundesrates versetzten zahlreiche Unternehmen in Schockstarre. Nun stellen sich rechtliche Fragen in Sachen Homeoffice. Wir haben die wichtigsten Antworten.

Es ist der 16. März 2020 als der Bundesrat für die Schweiz die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz erklärt. Alle Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe sind ab fortan geschlossen. Lediglich Lebensmittelläden und Gesundheitseinrichtungen dürfen offenbleiben. Die Devise lautet: Abstand halten und zuhause bleiben. Die Folgen sind leere Züge, leere Strassen und leere Büroräume. In Grossraumbüros können die Massnahmen des Bundes nur bedingt eingehalten werden. Was sich vor ein paar Monaten noch als ein schlechter Witz entpuppt hätte, ist heute bittere Realität. Viele kleinere und mittlere Unternehmen haben innert weniger Tagen und Stunden ihre IT-Infrastruktur umgekrempelt. Arbeiten in den eigenen vier Wänden wird zur Pflicht.

Bild mit Notebook
Homeoffice ist derzeit sehr gefragt, aber auch da lauern Gefahren.

Entschädigung für Arbeitnehmende während Homeoffice
Jetzt werden private Geräte rege genutzt, um geschäftliche Aufgaben zu erledigen. Muss sich nun der Arbeitgeber an der Abnutzung der Geräte beteiligen? «Falls die Arbeitgeberin eine Weisung erlassen hat, im Homeoffice zu arbeiten, und dem Arbeitnehmer während der Corona-Krise der Zugang zum regulären Arbeitsplatz verwehrt wird, dann kann gestützt auf Art. 327a OR Auslagenersatz geltend gemacht werden.», erklärt der Berner Rechtsanwalt Tobias Herren in der Ausgabe der Handelszeitung vom 16. April 2020. Der Arbeitnehmer muss aber die Höhe der jeweiligen Ausgabe beweisen und sie muss notwendig sein. Gerätetechnische Abnutzung könne erst dann geltend gemacht werden, wenn Auslagen zu deren Behebung getätigt wurden und diese auch notwendig waren, führt der Anwalt weiter aus. Sollte dem Arbeitnehmer ein zeitlich uneingeschränkter Arbeitsplatz in den Räumen der Arbeitgeberin zur Verfügung stehen, verfällt der Anspruch auf Auslagenersatz. Handelt es sich aber um eine besonders gefährdete Person gemäss der Covid-19-Verordnung 2 und die Arbeitgeberin kann die Sicherheitsmassnahmen nicht einhalten, kann der Auslagenersatz in Anspruch genommen werden.

Pflicht der Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist auch während dem Homeoffice verpflichtet alles zu tun, um die geforderten Arbeiten trotzdem zu leisten. Da gehört es dazu, dass private Geräte eingesetzt werden. Zu empfehlen ist, vorab in den Arbeitsvertrag einen Blick zu werfen und nachzusehen, ob ein Reglement für Homeoffice besteht. Denn der Einsatz von privaten Geräten kann vom Unternehmen explizit untersagt werden aufgrund des Datenschutzes. Dies besonders in den Bereichen der öffentlichen Verwaltung, Banken oder Versicherungen. Sieht der Arbeitgeber kein solches vor, hat grundsätzlich der Arbeitgeber das Material zur Verfügung zu stellen. Im Moment sind aber pragmatische Lösungen von beiden Seiten gefordert.

Sicherheit im Homeoffice
Eine strikte Trennung von Privat- und Geschäftsgeräten ist auch in Bezug auf die Sicherheit zu empfehlen. Es entsteht ein Wildwuchs an privaten Geräten, die nun mit dem Firmennetzwerk kommunizieren. Angreifern wird somit gefundenes Fressen geboten. Wichtig ist, dass versucht wird, sich mittels VPN (virtuelles privates Netzwerk) mit dem Firmennetzwerk zu verbinden. Mit VPN entsteht ein «Tunnel» für den Datenverkehr. Dieser erschwert es Angreifern, in das System einzudringen. Doch gerade in öffentlichen Verwaltungen gilt ein erhöhtes Datenschutzregime. So dürfen Mitarbeitende der Steuerverwaltung des Kantons Zürich nur firmeneigene Geräte benützen und der Bildschirm ist vor unrechtmässiger Einsicht zu schützen. Mit technischen Mitteln wird erzielt, dass beispielsweise keine Dokumente auf Heimdruckern ausgedruckt werden können. Aber auch ein Loginverfahren mit Zwei-Faktor-Authentifizierung kommt zum Einsatz.

Homeoffice in Zahlen (Kasten)
Nach Angaben des Bundesamtes für Statistik leisteten vor dem Lockdown 136'000 Erwerbstätige mehr als 50 % der Arbeitszeit im Homeoffice. Im Jahr 2001 waren es noch 31'000 Personen. Die Zahl der Erwerbstätigen die gelegentlich oder regelmässig unter 50 % der Arbeitszeit Homeoffice betrieben lag im Jahr 2019 bei 972'000 Personen. Im Jahr 2001 waren es 217'000 Personen.
Zahlen während der Corona-Krise existieren noch keine. Homeoffice könnte in naher Zukunft an Aufwind gewinnen, da nun die technischen Voraussetzungen in den Unternehmen gegeben sind.


Textquellen

  • https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78454.html
  • https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/informationsgesellschaft/gesamtindikatoren/volkswirtschaft/teleheimarbeit.html
  • https://www.handelszeitung.ch/beruf/homeoffice-mit-dem-eigenen-laptop-zahlt-der-chef-den-verschleiss
  • https://www.nzz.ch/zuerich/coronavirus-in-zuerich-steuerbeamte-und-daten-im-home-office-ld.1551625
  • https://www.tagesanzeiger.ch/vor-corona-arbeiteten-nur-drei-prozent-im-homeoffice-276879506824

Bildquellen

  • https://www.it-daily.net/images/Aufmacher-2019/Homeoffice-Laptop-639194614-700.jpg

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